# Anzahlung verlangen: Was erlaubt ist und wie viel

> Eine Anzahlung darfst du verlangen, wenn du sie vor Auftragsbeginn mit dem Kunden vereinbarst, am besten schriftlich im Angebot. Ohne Vereinbarung wird die Vergütung beim Werkvertrag erst mit der Abnahme fällig. Auf die Anzahlung stellst du eine Anzahlungsrechnung, die Umsatzsteuer entsteht mit dem Zahlungseingang, und die Schlussrechnung zieht den Betrag wieder ab.

- URL: https://ohne-startkapital.de/geschaeftsmodelle/anzahlung-verlangen/
- Sprache: de
- Aktualisiert: 2026-10-19
- Herausgeber: Ohne Startkapital (OnlineBuilders LLC, https://onlinebuilders.biz)

Ohne Vereinbarung bekommst du beim Werkvertrag dein Geld erst am Ende. So steht es in § 641 BGB: Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Für einen Gründer ohne Polster heißt das, Material, Software-Lizenzen oder Fahrtkosten wochenlang vorzustrecken. Genau das soll eine Anzahlung verhindern.

Sie ist kein Misstrauensvotum gegen den Kunden. Sie ist Finanzierung.

## Darfst du eine Anzahlung verlangen?

Ja, wenn sie vereinbart ist. Das Gesetz gibt dir beim Werkvertrag keinen eigenen Anspruch auf Vorauszahlung. Beim Dienstvertrag ist es ähnlich: Nach § 614 BGB wird die Vergütung nach der Leistung fällig. Was davon abweicht, muss im Vertrag stehen, und ein Angebot, das der Kunde unterschreibt oder per E-Mail bestätigt, ist ein Vertrag.

Einen gesetzlichen Weg zu Geld vor dem Ende gibt es trotzdem: die Abschlagszahlung nach [§ 632a BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__632a.html). Sie deckt aber nur, was du schon geleistet hast, und du musst die Leistung mit einer nachvollziehbaren Aufstellung belegen. Für Geld vor dem ersten Handgriff hilft sie nicht.

## Anzahlung, Abschlag, Vorkasse: der Unterschied

Die Begriffe werden oft vermischt. Für Steuer und Recht sind sie verschieden.

| Begriff | Wann fließt das Geld? | Rechtsgrundlage | Typischer Einsatz |
|---|---|---|---|
| Anzahlung | Vor Beginn der Leistung | Vereinbarung | Projekte mit Materialkosten oder langer Laufzeit |
| Abschlagszahlung | Nach Teilleistung, nach Wert des Geleisteten | § 632a BGB oder Vereinbarung | Bau, Handwerk, größere Softwareprojekte |
| Vorkasse | Vollständig vor Lieferung | Vereinbarung, oft in AGB | Onlinehandel, Kurse, digitale Produkte |
| Schlussrechnung | Nach Abnahme, abzüglich Anzahlungen | § 641 BGB | Restbetrag am Projektende |

Ein Sonderfall sind Verbraucherbauverträge. Dort dürfen Abschläge nach § 650m BGB insgesamt 90 Prozent der Gesamtvergütung nicht übersteigen, und der Verbraucher muss bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit von 5 Prozent erhalten. Wer Bäder saniert oder Häuser baut, kalkuliert damit anders als ein Webdesigner.

## Wie hoch darf die Anzahlung sein?

Zwischen Unternehmen gilt Vertragsfreiheit. Du kannst 20, 50 oder 100 Prozent vereinbaren, wenn der Kunde zustimmt. Ob er zustimmt, ist eine Verhandlungsfrage, keine juristische.

Bei Verbrauchern sieht es anders aus, sobald die Vorauszahlung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht. Solche Klauseln prüfen Gerichte nach § 307 BGB darauf, ob sie den Kunden unangemessen benachteiligen. Eine hohe Vorkasse ohne Gegenleistung kann daran scheitern. Sicherer ist eine individuell im Angebot genannte Anzahlung mit klarem Bezug zu Kosten, etwa „für die Materialbestellung“.

Ein Zahlungsplan, der sich in der Praxis gut verhandeln lässt, folgt dem Projekt:

- ein Teil bei Auftrag, der deine Vorleistungen abdeckt,
- ein Teil bei einem sichtbaren Zwischenstand,
- der Rest nach Abnahme.

Je größer das Projekt, desto mehr Zwischenschritte. Bei Softwareprojekten lohnt es, die Meilensteine vorher technisch sauber zu schneiden; eine kostenlose Erstberatung, wie sie etwa [OnlineBuilders](https://onlinebuilders.biz/contact) anbietet, hilft bei der Frage, was ein sinnvoller Zwischenstand ist.

## Die Anzahlungsrechnung: Pflichtangaben und Umsatzsteuer

Für eine Anzahlung schreibst du eine Rechnung wie für jede andere Leistung, nur mit dem Hinweis, dass es sich um eine Anzahlung für eine noch nicht erbrachte Leistung handelt. [§ 14 Abs. 5 UStG](https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14.html) erklärt die normalen Rechnungsregeln dafür ausdrücklich für anwendbar.

Die Umsatzsteuer entsteht nicht erst mit der Leistung, sondern mit dem Geldeingang. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a UStG regelt das für Anzahlungen gesondert, deshalb gilt es auch bei Soll-Versteuerung. Geht die Anzahlung im Oktober ein, gehört die Steuer darauf in die Voranmeldung für Oktober.

**Beispiel: Projekt über 6.000 € netto mit einem Drittel Anzahlung**

- Anzahlungsrechnung: 2.000 € netto + 19 % USt: 2.380,00 €
- Schlussrechnung: Gesamtleistung 6.000 € netto + 19 % USt: 7.140,00 €
- abzüglich Anzahlung netto: − 2.000,00 €
- abzüglich darauf entfallende USt: − 380,00 €
- **Restzahlung laut Schlussrechnung: 4.760,00 €**

Die Schlussrechnung weist die Gesamtleistung aus und zieht Anzahlung und Steuer ab, damit die Umsatzsteuer nicht doppelt geschuldet wird.

Vergisst du den Abzug in der Schlussrechnung, schuldest du die Steuer auf die Anzahlung ein zweites Mal, weil sie offen ausgewiesen ist. Das passiert häufiger, als man denkt.

Bei Rechnungen an andere Unternehmen kommt die E-Rechnung dazu. Empfangen können muss sie seit 2025 jedes Unternehmen. Für Leistungen im Jahr 2026 darfst du noch Papier oder PDF schicken, für 2027 nur noch, wenn dein Vorjahresumsatz höchstens 800.000 Euro betrug. Das regelt § 27 Abs. 38 UStG. Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind von der Pflicht, E-Rechnungen auszustellen, ausgenommen.

## Musterformulierung für dein Angebot

Eine Anzahlung wird selten abgelehnt, wenn sie begründet und klar terminiert ist. Diese Formulierung kannst du anpassen:

> Zahlungsbedingungen: 35 % der Auftragssumme werden mit der Auftragsbestätigung fällig und als Anzahlung in Rechnung gestellt. Mit den Arbeiten beginne ich nach Zahlungseingang. 35 % werden nach Freigabe des Entwurfs fällig, der Restbetrag nach Abnahme. Alle Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar.

Der Satz „Mit den Arbeiten beginne ich nach Zahlungseingang“ ist der wichtigste. Er macht die Anzahlung zur Bedingung, nicht zur Bitte.

## Wenn die Anzahlung nicht kommt

Steht im Angebot, dass du erst nach Zahlungseingang beginnst, ist die Lage einfach: Du fängst nicht an. Eine freundliche Erinnerung nach Ablauf der Zahlungsfrist reicht meist, oft hat der Kunde die Rechnung schlicht übersehen.

Bei der Schlussrechnung sieht es anders aus, weil du die Leistung schon erbracht hast. Ohne Mahnung kommt ein Kunde spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug, so regelt es § 286 Abs. 3 BGB; bei Verbrauchern gilt das nur, wenn die Rechnung auf diese Folge hinweist. Ab Verzug kannst du Zinsen verlangen, gegenüber Unternehmen 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz und eine Pauschale von 40 Euro, gegenüber Verbrauchern 5 Prozentpunkte.

## Wenn der Kunde storniert

Beim Werkvertrag kann der Besteller jederzeit kündigen, so steht es in § 648 BGB. Du behältst dann den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, musst dir aber ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Für den Teil, den du noch nicht erbracht hast, vermutet das Gesetz einen Anspruch von 5 Prozent. Die Anzahlung verrechnest du damit und mit dem, was du bis zur Kündigung geleistet hast. Bleibt etwas übrig, zahlst du es zurück.

Eine Klausel, nach der die Anzahlung bei Absage immer komplett verfällt, klingt bequem, hält gegenüber Verbrauchern aber oft nicht. Besser ist eine nachvollziehbare Stornostaffel im Angebot.

Anzahlungen sind das wichtigste Werkzeug, um ohne Kapital zu arbeiten, weil Kunden deine Vorleistungen finanzieren. Wie sich daraus ein ganzes Finanzierungsmodell bauen lässt, beschreibt der Beitrag über [Bootstrapping](https://ohne-startkapital.de/geschaeftsmodelle/bootstrapping-startup/). Welche Ideen sich dafür eignen, steht in der Übersicht der [Geschäftsideen ohne Startkapital](https://ohne-startkapital.de/geschaeftsmodelle/geschaeftsideen-ohne-startkapital/). Dein nächster Schritt: Nimm dein Standardangebot und füge heute eine Zahlungsbedingung mit Anzahlung ein. Was danach steuerlich auf dich zukommt, zeigt die Übersicht der [Kosten im ersten Jahr](https://ohne-startkapital.de/erste-schritte/kosten-selbststaendigkeit-erstes-jahr/).

## Häufige Fragen

### Wie hoch darf eine Anzahlung sein?

Zwischen Unternehmen gibt es bei individueller Vereinbarung keine feste Obergrenze. Bei Verbraucherbauverträgen dürfen Abschläge zusammen höchstens 90 Prozent der Gesamtvergütung erreichen. Gegenüber Verbrauchern sind sehr hohe Vorkassequoten in AGB angreifbar, deshalb lieber im Angebot ausdrücklich vereinbaren.

### Muss ich als Kleinunternehmer eine Anzahlungsrechnung schreiben?

Eine Rechnung oder Quittung für die Anzahlung ist trotzdem sinnvoll, damit der Kunde einen Beleg hat. Umsatzsteuer weist du als Kleinunternehmer nach § 19 UStG nicht aus, stattdessen steht ein Hinweis auf die Steuerbefreiung auf der Rechnung.

### Darf ich die Anzahlung behalten, wenn der Kunde absagt?

Beim Werkvertrag kann der Kunde jederzeit kündigen, du behältst dann den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Das Gesetz vermutet für den noch nicht erbrachten Teil 5 Prozent. Eine pauschale Klausel, nach der die Anzahlung immer verfällt, ist gegenüber Verbrauchern dagegen heikel.

### Wann muss ich die Umsatzsteuer auf die Anzahlung abführen?

Für den Voranmeldungszeitraum, in dem das Geld eingeht. Das gilt auch bei Soll-Versteuerung, weil § 13 UStG Anzahlungen ausdrücklich so regelt.

Foto: Shixart1985, CC BY 2.0 (https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=197077675)